Tipp 1: Den Nachlass frühzeitig regeln

Man ist grundsätzlich nie zu jung und nie zu arm, um ein Testament zu machen. In Unkenntnis der gesetzlichen Erbfolge verlassen sich viele Menschen darauf, dass sich schon alles von alleine regeln werde. Weit gefehlt, wie ein Fall aus der Praxis zeigt: Ein kinderloses Ehepaar geht fälschlicher Weise davon aus, das der überlebende Ehegatte alles erbt. Der plötzliche Tod des Ehegatten bringt daher nicht nur große Trauer, sondern begründet gleichzeitig eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern. Ein kurzes Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, hätte diese wahrscheinlich unerwünschte Folge nicht eintreten lassen.

Tipp 2: Die richtige Form für das Testament beachten

Ein Testament kann bei einem Notar oder auch privatschriftlich erstellt werden. In letzterem Fall müssen sämtliche Verfügungen eigenhändig und handschriftlich erfolgen. Das Testament muss unterschrieben sein und sollte sicherheitshalber datiert werden. Wenn beide Ehegatten verfügen, müssen beide das Testament unterschreiben.

Tipp 3: Das Testament sorgfältig formulieren

Soweit die testamentarischen Anordnungen über eine einfache Erbeinsetzung oder überschaubare Vermächtnisse hinausgehen, sollte unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden. Viele selbst geschriebene Testamente lassen den wirklichen Willen des Erblassers nicht erkennen und sind stark auslegungsbedürftig, wodurch ein erhebliches Konfliktpotential geschaffen wird. Umgangssprachlich sind die Begriffe "vererben" und "vermachen" gleichbedeutend, in rechtliche Hinsicht Besteht ein großer Unterschied: so hat der Erbe als Rechtsnachfolger auch für die Schulden aufzukommen, wohingegen der Vermächtnisnehmer regelmäßig ohne weitere Belastungen den Ihm vermachten Gegenstand vom Erben herausverlangen darf.

Tipp 4: Zu Lebzeiten übertragen

Alle zehn Jahre können die Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenutzt werden. Durch eine stufenweise Vermögensübertragung können auch größere Vermögen ohne steuerliche Belastung auf die nächste Generation übergehen. Dies hat neben steuerlichen Effekten auch die Wirkung, dass Kinder beizeiten Verantwortung für das Familienvermögen übernehmen und die Eltern sich hieran bereits zu Lebzeiten erfreuen können. Andererseits können bei Kindern, die sich als ungeeignet im Umgang mit ihnen übertragenen Vermögenswerten zeigen, entsprechende Vorkehrungen bei der Erbfolge getroffen werden, z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Tipp 5: Steuern sparen ist nicht alles
Trennen Sie sich nur von Vermögen, das Sie selbst nicht brauchen. Angesichts verlockender Erbschaftssteuer-Sparmodelle werden oft unumkehrbare Verfügungen getroffen, die in manchen Fällen sogar zu Altersarmut führen. Bei weit reichenden Übertragungen sollten Gegenleistungen in Form von Renten oder Nutzungsrechten mit dem Übernehmer besprochen werden. Sollten sich die Dinge ganz anders entwickeln als erwartet, helfen Rückforderungsklauseln, die z.B. bei Insolvenz des Übernehmers den Familienbesitz retten können.

Tipp 6: Das Vermögen unter den Ehegatten verteilen
Um Steuerfreibeträge ausnutzen zu können, sollte Ehepaare das Vermögen auf die Partner schon zu Lebzeiten gleichmäßig verteilen. Viele Ehegatten, die Jahrzehnte das gleiche Haus bewohnen, gehen davon aus, dass es ihnen gemeinsam gehört. Aber nur wer im Grundbuch steht, gilt als gesetzlicher Eigentümer. Auch macht es einen gewaltigen Unterschied, ob ein Ehepartner gleichberechtigter Mitinhaber eines Kontos ist oder ob er nur als Bevollmächtigter über das Konto verfügen darf. Wenn ein Ehegatte stirbt, fällt beim gemeinschaftlichen Konto regelmäßig nur die Hälfte des Guthabens in den Nachlass.

Tipp 7: Die Erben in die Planung einbeziehen
Familienstreit ums Erbe ist immer dann vorprogrammiert, wenn die Beteiligten im Unklaren gelassen werden. Eine testamentarische Regelung, die den Interessen des überlebenden Ehegatten und den Kindern angemessen entspricht, sollte zu Lebzeiten unter den Beteiligten bekannt sein. So können Sie wilden Spekulationen vorbeugen. Gerade wenn aus Gerechtigkeitserwägungen eine ungleiche Behandlung der Kinder angeordnet wird (z.B. als Ausgleich für ein vollfinanziertes Studium, das nur eines von drei Kindern genossen hat), sollten die Gründe allen Betroffenen genannt werden.

Tipp 8: Achten Sie auf Pflichtteilsrechte
Wer im Testament seine Kinder von der Erbfolge ausschließt, lässt damit Pflichtteilsansprüche aus. Das gilt auch, wenn dies nur vorläufig, wie z.B. beim Berliner Testament, der Fall ist. Um vorhersehbare Auseinandersetzungen um den Pflichtteil zu vermeiden, können weichende Abkömmlinge mit Pflichtteilsverzichtverträgen vorzeitig abgefunden werden. Außerdem kann im Testament eine sog. "Pflichtteilsstrafklausel" aufgenommen werden, die von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs abhält.

Tipp 9: Ein Testament ist nie endgültig
Ein Testament sollte alle drei bis fünf Jahre auf seine Aktualität überprüft werden. Es kommt vor, dass Jahrzehnte alte Testamente eröffnet werden, die schon lange nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprechen, sei es weil sich das Vermögen stark verändert hat, oder aber der Kreis der zu bedenkenden Personen ein völlig anderer geworden ist.

Tipp 10: An Vorsorgevollmacht denken
Der plötzliche Tod ist heute die Ausnahme; Unfälle oder Krankheiten können dazu führen, dass sich jemand um Ihre Angelegenheiten kümmern muss. Wenn Sie hier keine Vorsorge treffen, wird ein Betreuer bestellt, der Sie im ungünstigen Fall vorher nicht kennen gelernt hat und nicht weiß, was in Ihrem Sinne ist. Durch Vorsorgevollmachten können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die sich im Falle eines Falles um alles kümmert. Wegen Missbrauchsgefahr sollte entweder absolutes Vertrauen bestehen oder eine Beschränkung vorgesehen werden, z.B. durch die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten. hoch

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