Geplantes neues Unterhaltsrecht ab 2007

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen im Laufe dieses Jahres, voraussichtlich
ab 1. Juli, wesentliche Änderungen des Unterhaltsrechts in Kraft treten. Seit April 2006 liegt ein Gesetzentwurf vor. Bis zur Verabschiedung im Bundestag werden aber sicher noch mehr oder weniger erhebliche Änderungen vorgenommen werden.

Zu den wesentlichen Eckpunkten der geplanten Gesetzesänderung gehören der Vorrang von Unterhaltsansprächen minderjähriger Kinder und die Stärkung der wirtschaftlichen
Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten. Die bisher oft streitige Frage, wie es sich auf Unterhaltsansprüche auswirkt, wenn einer der ehemaligen Partner in einer (neuen) gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, soll geklärt werden.

Die Neuregelungen haben auch Bedeutung für bestehende Unterhaltstitel und sollten berücksichtigt werden, wenn gegenwärtig, noch auf der Grundlage des bisherigen Rechts, über Unterhalt verhandelt oder streitige Verfahren darüber geführt werden.
Bei gegenwärtig laufenden Verhandlungen oder Prozessen kommt es darauf an, ob man als (potentieller) Unterhaltsberechtigter oder als (potentieller) Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Zwar eröffnet das neue Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, bestehende Titel abzuändern, wie bei jeder Titelabänderung sind dabei aber verfahrensrechtliche Hürden zu überwinden.

Daher ist es gerade in der "Übergangsphase" wichtig, sich - das gilt für den (potentiellen) Unterhaltspflichtigen - entweder alles offenzuhalten oder aber - für den Unterhaltsberechtigten - eine Fixierung des Unterhalts nach dem noch geltenden Recht anzustreben.

Der Ehepartner, für den die geplanten Gesetzesänderungen eine Schlechterstellung bedeuten, sollte daher bemüht sein, den Unterhalt nach dem jetzigen Recht festschreiben zu lassen, um verfahrensrechtliche Hürden für eine Abänderung aufzubauen. Wer als Unterhaltspflichtiger vom neuen Recht eine Verbesserung seiner Rechtsposition erwartet, z.B. eine Minderung seiner Unterhaltslast, sollte versuchen, die Errichtung eines Unterhaltstitels zu verhindern bzw. hinauszuzögern.

Die angesprochene Abänderungsmöglichkeit betrifft auch bereits bestehende Unterhaltstitel wie Gerichtsurteile, Vergleiche oder Vereinbarungen in Scheidungsfolgevereinbarungen sowie sonstige Unterhaltsfestsetzungen. Dabei enthält der vorliegende Gesetzentwurf

Übergangsvorschriften, die einerseits eine Anwendung des neuen Unterhaltsrechts auf alle Unterhaltsangelegenheiten vorsieht, andererseits aber die Abänderung vorhandener Titel insoweit einschränkt als geprüft werden muß, ob die Änderung für den Berechtigten unter Berücksichtigung des Vertrauens auf den Fortbestand der getroffenen Regelung zumutbar ist. Was dies im Einzelfall bedeutet, wird die Rechtsprechung zeigen. In jedem Falle wird es auf die konkreten Lebensumstände zum Zeitpunkt der Titelerrichtung und zum Zeitpunkt der beabsichtigten Abänderung ankommen, so dass es bereits jetzt angezeigt ist, hierzu aktuelle Informationen einzuholen.

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